Die Medikamentenabgabe werde durch Spitex und die Familienangehörigen vorgenommen. Eigene Handlungen könnten durch A.________ nicht mehr als zusammengehörige Einheit ihrer Person erlebt werden; die Unterscheidung zwischen eigenem und Fremden sei gestört. Weiter führt Frau Dr. C.________ aus, A.________ sei nicht fähig, ihr Verhalten zu steuern. An die begangenen Diebstähle könne sie sich nicht erinnern. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei Frau A.________ nicht fähig gewesen, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen.