23 f.). Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft dem Revisionsgesuch an und beantragte, dieses sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 25. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Staat zu tragen (pag. 31 f.). Die Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 35 f.).