3. Die Gesuche wurden von Beginn an getrennt an die Hand genommen und in zwei separaten Verfahrensdossiers (SK 18 547 und SK 18 548) geführt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Revisionsgesuchs SK 18 548 (=BM 18 25758; Strafbefehl vom 25. Juli 2018) Kenntnis und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und der Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme ein (pag. 23 f.).