I. 1. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfolgend: die Verurteilte) wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) zu einer Busse von CHF 330.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von vier Tagen. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 2. Am 20. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft zwei Revisionsgesuche mit folgenden Anträgen (pag.