Die Kosten des Revisionsverfahrens sind bei Gutheissung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 428 StPO). Im vorliegenden Fall wird das staatsanwaltschaftliche Revisionsgesuch zwar auf Antrag der Staatsanwaltschaft, jedoch zugunsten der Verurteilten gutgeheissen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]) gehen mithin zu Lasten des Kantons Bern (DOMEISEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 428).