In Übereinstimmung mit den Ausführungen der (Gene- ral-)Staatsanwaltschaft ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Der Strafbefehl vom 13. September 2018 (BM 18 33541) ist aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 9. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO), im vorliegenden Fall also die Kostentragung bezüglich des aufzuhebenden Strafbefehls.