8. Mit dem eingereichten Schreiben von Dr. med. C.________ vom 26. November 2018 liegen ernsthafte Anhaltspunkte vor, aufgrund der psychischen Erkrankung der Verurteilten zum Tatzeitpunkt an deren Schuldfähigkeit zu zweifeln. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 6 f.). Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind geeignet, in Anwendung von Art. 19 StGB keine oder eine wesentlich mildere Bestrafung der Verurteilten herbeizuführen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der (Gene- ral-)Staatsanwaltschaft ist das Revisionsgesuch gutzuheissen.