1): 1. Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli [BM 18 25758] und vom 13. September 2018 [BM 18 335413] gegen A.________ seien in Revision zu ziehen und aufzuheben. 2. Die Verfahren seien zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens seien durch den Staat zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).