SR 311.0]) und wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, sowie zu einer Busse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von einem Tag. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 2. Am 20. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft zwei Revisionsgesuche mit folgenden Anträgen (pag. 1): 1. Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli [BM 18 25758] und vom 13. September 2018 [BM 18 335413] gegen A.