27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 43 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG; Art. 41 Abs. 2 VRV verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 23. Dezember 2016 in Bern und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 aStGB; Art. 51 Abs. 3, 55 Abs. 1, 91a Abs. 1 SVG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: