94, 98, 104) an. Die darüber hinaus von der Vorinstanz erwähnten aber nicht näher begründeten Kosten des Gerichts von CHF 100.00 sind nicht ausgewiesen. Im Übrigen sind die vorinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten nicht zu beanstanden, insbesondere bewegen sich die auf insgesamt CHF 2'100.00 (inklusive CHF 500.00 für die Untersuchung und CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung) festgesetzten Gebühren im angemessenen Rahmen (vgl. Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 Bst. a VKD). Dies namentlich unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz durchgeführten Zeugeneinvernahmen.