19 schuldangemessenen Strafe ausmachen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend erweist sich eine Verbindungsbusse als geboten, um dem nicht einsichtigen Beschuldigten den Ernst seiner Verfehlungen vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die schuldangemessene Strafe ist im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 1'050.00 (5 Tagessätze zu je CHF 210.00), als Verbindungsbusse auszusprechen.