Es kann auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden (E. 12.3 oben). Es sind keine Umstände ersichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe aber mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sie nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel der