Angesichts der sich aus den Aussagen des Beschuldigten und den eingereichten Unterlagen ergebenden Vermögenssituation (insb. gemeinsam mit seiner Ehefrau Alleinaktionariat einer Holdinggesellschaft mit mehreren Immobiliengesellschaften; frühere Auszahlung von Pensionskassenguthaben, die ansonsten Einkommen darstellen würden), erscheint der Kammer ein Zuschlag von CHF 40.00 pro Tagessatz als angemessen. Es resultiert damit ein Tagessatz in der Höhe von CHF 210.00. 13.3