2019, N. 65 zu Art. 34 StGB). Soll die (bedingte) Geldstrafe ihre spezialpräventive Wirkung entfalten, muss der dem Beschuldigten im Falle der Nichtgewährung drohende Vollzug der Strafe spürbar sein (DOLGE, a.a.O., N. 63 zu Art. 34 StGB). Angesichts der sich aus den Aussagen des Beschuldigten und den eingereichten Unterlagen ergebenden Vermögenssituation (insb. gemeinsam mit seiner Ehefrau Alleinaktionariat einer Holdinggesellschaft mit mehreren Immobiliengesellschaften;