Nach einem Abzug von 30% lässt sich daraus ein Tagessatz von gerundet CHF 170.00 errechnen. Neben den regelmässigen monatlichen Einkünften ist im vorliegenden Fall zusätzlich das Vermögen des Beschuldigten als erhöhender Faktor zu berücksichtigen. So übersteigt es die jährlichen Nettoeinkünfte deutlich und steigert so die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (DOLGE, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N. 65 zu Art.