Der Beschuldigte verfügte 2018 über ein Vermögen von CHF 650'000.00 (pag. 213 ff.). Vor der Kammer gab der Beschuldigte an, keine Pensionskassenrenten zu erhalten, sondern sich in den Jahren 2013/2014 die Pensionskassengelder ausbezahlt haben zu lassen (pag. 261, Z. 27 ff.). Ausgangspunkt für die Berechnung der Tagessatzhöhe bilden die vom Beschuldigten bezogene Rente und die erhaltenen Honorare. Nach einem Abzug von 30% lässt sich daraus ein Tagessatz von gerundet CHF 170.00 errechnen.