18 dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte nach Verifizierung der Daten durch den Treuhänder hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an, er sei pensioniert und beziehe neben einer AHV-Rente von CHF 2'491.00 eine Rente von CHF 1'583.00 und VR-Honorare von CHF 6'580.00 (pag.