13. Strafart, Tagessatzhöhe und Vollzug 13.1 Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden (vgl. Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die Strafe ist damit grundsätzlich als Geldstrafe auszusprechen. 13.2 Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen,