Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkontrolle dann überhaupt noch durchgeführt werden konnte, hatte ihren Grund aber darin, dass aufmerksame Passanten den Unfall mit Angabe der Kontrollschildnummer des Verursacherfahrzeugs umgehend der Polizei meldeten, woraufhin diese den mutmasslichen Verursacher rasch ausfindig machen konnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung um 5 auf 25 Strafeinheiten. 12.3 Der pensionierte, heute __-jährige Beschuldigte gab gegenüber der Kammer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe.