Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheint eine Strafe im Bereich von 35 Strafeinheiten dem objektiven Tatverschulden angemessen, welche aufgrund des Eventualvorsatzes auf 30 Strafeinheiten reduziert wird. 12.2 Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium.