17 Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten fällt vorliegend leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte am helllichten Tag gleich mehrere krasse Fahrfehler begangen hat. Der verursachte Sachschaden ist mit CHF 399.50 vergleichsweise gering. Der Eventualvorsatz ist als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen.