Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. E. 12 f. unten) wird vorliegend die Strafe im untersten Bereich festgesetzt. Entsprechend hätte das neue Recht keine mildere Sanktion zur Folge, sodass gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist. Art. 91a SVG sieht einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor.