Anders als allenfalls bei der Tatvariante des Sich- Widersetzens drängt sich auch keine analoge Betrachtungsweise zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung auf. Vorliegend konnte die Fahrfähigkeit des Beschuldigten für den entscheidenden Zeitraum noch wirksam festgestellt werden, sodass die Ungewissheit über seine Fahrfähigkeit gerade ausgeräumt werden konnte. Der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg trat also nicht ein. Es liegt ein (vollendeter) Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).