Die in der Marginalie enthaltene und für alle drei Tatvarianten geltende Bezeichnung als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit deutet ebenfalls eher auf ein Erfolgsdelikt hin, wie dies für die Tatvariante der Vereitelung des Zwecks der Massnahme auch überwiegend vertreten wird. Anders als allenfalls bei der Tatvariante des Sich- Widersetzens drängt sich auch keine analoge Betrachtungsweise zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung auf.