16 Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», sondern wer sich dem «entzogen hat». Die in der Marginalie enthaltene und für alle drei Tatvarianten geltende Bezeichnung als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit deutet ebenfalls eher auf ein Erfolgsdelikt hin, wie dies für die Tatvariante der Vereitelung des Zwecks der Massnahme auch überwiegend vertreten wird.