2015, N. 17 zu Art. 91a SVG, die nur die Tatvariante der Vereitelung als Erfolgsdelikt betrachten). Die Kammer schliesst sich der von RIEDO und soweit ersichtlich auch überwiegend vom Bundesgericht vertretenen Auffassung an, dass Art. 91a SVG in der Tatvariante des Sich-Entziehens als Erfolgsdelikt zu betrachten ist. Diese Sichtweise hat das Obergericht des Kantons Bern bereits in früheren Entscheiden vertreten, ohne sich eingehender mit der Frage zu beschäftigen (vgl. Urteile SK 16 188 vom 14. Februar 2017 E. 11.1 und SK 18 379 vom 19. März 2019 E. 10.2 f.). Insbesondere stellt der