O. E. 1.c S. 53). In BGE 109 IV 139 wich das Bundesgericht aber wieder von dieser Haltung ab und qualifizierte die Vereitelung der Blutprobe als Erfolgsdelikt, wobei der Erfolg die Verunmöglichung der zuverlässigen Ermittlung des Blutalkoholgehalts zur Zeit des Unfalls mittels Blutprobe sei (a.a.O. E. 2.a S. 139). In einem weiteren amtlich publizierten Urteil wurde diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (BGE 115 IV 51 E. 5). Zum geltenden Art.