15 Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass ein Tätigkeitsdelikt vorliegt. In dem von ihr erwähnten Urteil 6S.275/2006 vom 5. September 2006 erwog das Bundesgericht zum alten Art. 91 Abs. 3 aSVG, dass es sich dabei in der Tatvariante des Sich-Entziehens um ein Tätigkeitsdelikt handle, welches bereits mit der Vornahme der Tathandlung vollendet sei (a.a.O. E. 3.2). Bereits in BGE 103 IV 49 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass das Entziehen vollendet sei, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert werde (a.a.O. E. 1.c S. 53).