Mit dem schliesslich dort durchgeführten, negativ ausgefallenen Atemalkoholtest konnte die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten auch für die Zeit des Unfalls zuverlässig ermittelt werden. Es stellt sich damit die Frage, ob sich der Beschuldigte deshalb «lediglich» der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat. Dies hängt davon ab, ob der Tatbestand von Art. 91a SVG in der Variante des Sich-Entziehens als Erfolgs- oder aber als schlichtes Tätigkeitsdelikts zu qualifizieren ist.