Dies schon deshalb nicht, weil es vorliegend um die Tatbestandsvariante des Sich-Entziehens – und nicht etwa der Zweckvereitelung – geht, sodass es keiner solcher (strafbaren) (Zweck-)Vereitelungshandlung bedarf. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft auch darauf hin, dass der (nüchterne) Beschuldigte das Ergebnis durch einen Nachtrunk nur zu seinen Ungunsten hätte verfälschen können. 10.2.3 Vorliegend konnte die von Passanten informierte Polizei den Beschuldigten rasch als mutmasslichen Fahrer ausfindig machen und ihn rund 20 Minuten nach dem Vorfall telefonisch kontaktieren.