Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich daraus, dass der Beschuldigte keinen Nachtrunk nahm, obwohl er das ohne Weiteres hätte tun können, nichts Gegenteiliges ableiten (vgl. pag. 185, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies schon deshalb nicht, weil es vorliegend um die Tatbestandsvariante des Sich-Entziehens – und nicht etwa der Zweckvereitelung – geht, sodass es keiner solcher (strafbaren) (Zweck-)Vereitelungshandlung bedarf.