Das Unterlassen der ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle des Beschuldigten lässt sich nur damit erklären, dass er der Polizei aus dem Wege gehen und damit insbesondere die Anordnung einer Atemalkoholkontrolle verhindern wollte. Das Verhalten kann also vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich.