Bei einem solchen Fahrverhalten, das sich nicht auf andere Gründe als den Motorfahrzeugführer selber zurückführen lässt, muss auch der völlig Nüchterne damit rechnen, dass Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere eine Atemalkoholprobe, durchgeführt werden. Das Unterlassen der ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle des Beschuldigten lässt sich nur damit erklären, dass er der Polizei aus dem Wege gehen und damit insbesondere die Anordnung einer Atemalkoholkontrolle verhindern wollte.