In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten zum einen klar, einen meldepflichtigen Schaden verursacht zu haben. Er wusste, dass er in einem solchen Fall grundsätzlich die Polizei hätte benachrichtigen müssen (vgl. pag. 58, Z. 138). Zum anderen waren ihm auch die Tatsachen bekannt, aufgrund deren mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen war. Schon vor der Kollision mit dem Verkehrsschild realisierte er, auf gefährliche Weise einen offensichtlich nicht für ihn bestimmten Fussgängerbereich befahren zu haben.