14 des Beschuldigten keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hatte. Zudem gab der Polizist an, dass er vor Ort genauso eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt hätte. Indem sich der Beschuldigte am 23. Dezember 2016 vom Unfallort entfernte, ohne die Polizei zu benachrichtigen, hat er sich der wahrscheinlichen Atemalkoholkontrolle vor Ort entzogen (vgl. zur Frage des Versuchs E. 10.2.3 unten). 10.2.2 In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten zum einen klar, einen meldepflichtigen Schaden verursacht zu haben.