Hinzu kommt, dass sich der Unfall an einem Freitagmittag, am letzten Arbeitstag vor den Weihnachtsferien ereignete, auf die gerne einmal angestossen wird. Entsprechend hatte auch der Beschuldigte vor, sich anschliessend in ein Restaurant zu einem Weihnachtsessen zu begeben. Bei objektiver Betrachtung hätten diese Umstände eine Angetrunkenheit nahegelegt und wäre eine Atemalkoholkontrolle jedenfalls sehr wahrscheinlich gewesen. Dies selbst dann, wenn im Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall keine zusätzlichen Verdachtsmomente, die auf Alkoholisierung hingewiesen hätten, auszumachen gewesen wären.