Um überhaupt in den offensichtlich nicht für Motorfahrzeuge bestimmten Fussgängerbereich zu kommen, musste der Beschuldigte die Strasse trotz klarer Signalisation und Verkehrsführung verlassen haben. Dabei muss er zudem eine Busspur sowie einen Trottoirabsatz von mehreren Zentimetern Höhe oder einen mehrere Meter breiten Fussgängerstreifen in der Richtung, den ihn die Fussgänger – für die die Ampel in diesem Zeitpunkt zudem auf «rot» war – beschreiten, überfahren haben.