Die Tatsache, dass es sich dabei just um das Verkehrsschild handelte, aus welchem der Beschuldigte zuvor noch seine Berechtigung zur Durchfahrt abgeleitet haben will, machte die Kollision noch unerklärlicher. Um überhaupt in den offensichtlich nicht für Motorfahrzeuge bestimmten Fussgängerbereich zu kommen, musste der Beschuldigte die Strasse trotz klarer Signalisation und Verkehrsführung verlassen haben.