zu erklärenden, gravierenden Fahrfehler des Beschuldigten, geradezu auf. Es handelte sich dabei nämlich keineswegs um ein Bagatelldelikt, das, wie etwa ein Parkunfall, einfach so passieren kann. Zudem waren keine äusseren Umstände oder Gründe für das eigenartige Fahrverhalten des Beschuldigten ersichtlich. Er fuhr in ein gut sichtbares Strassensignal. Dies am helllichten Tag bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen in einem stark frequentierten Fussgängerbereich, der offensichtlich nicht für Motorfahrzeuge bestimmt war, direkt bei einer Tramstation.