Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn eine solche Kollision mit Sachschaden genügt für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3). Darüber hinaus drängte sich eine entsprechende polizeiliche Anordnung, wenn der Beschuldigte am Unfallort verblieben wäre, aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere dem spektakulären Unfallbild und der nicht