Unter Hinweis auf diese Bestimmung muss gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeugführer unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3; dazu auch CO- HEN, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach einem Verkehrsunfall, in: AJP 2019, S. 4).