Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kann eine Atemalkoholprobe bei Fahrzeugführern und bei an Unfällen beteiligten Strassenbenützern nunmehr voraussetzungslos angeordnet werden (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 145 zu Art. 91a SVG; BGE 142 IV 324 E. 1.1.2, in: Pra 106 [2017] Nr. 56). Unter Hinweis auf diese Bestimmung muss gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist.