91a Abs. 1 SVG, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 173 zu Art. 91a SVG). Letzteres beurteilte sich gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts nach einer objektiven Betrachtung der massgebenden konkreten Umstände (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall; vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Gemäss Art.