Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 9.5 Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem Verkehrsschild und den dadurch daran verursachten Schaden wahrnahm. Bereits zuvor hatte er realisiert, einen offensichtlich nicht für ihn bestimmten Fussgängerbereich befahren zu haben. Ohne die Polizei zu benachrichtigen, fuhr er weiter, obwohl er wusste, wie man sich nach einer Kollision mit Sachschaden zu verhalten hat und dass im Falle des Beizugs der Polizei mit einer Alkoholkontrolle zu rechnen war.