56, Z. 55 ff.) Dem Beschuldigten musste mit anderen Worten klar gewesen sein, gar nicht gut gefahren zu sein und dadurch eine gefährliche Situation verursacht zu haben. Zusätzlich fuhr er in ein gut sichtbares Strassensignal und verursachte einen Schaden. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, auf seine Fahrfähigkeit überprüft zu werden, wenn er seiner Meldepflicht nachgekommen wäre und sich nicht vom Unfallort entfernt hätte. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.