58, Z. 138; den entsprechenden Schuldspruch wegen Missachtens der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat er denn auch akzeptiert). Dennoch hat er umgehend zurückgesetzt und den Unfallort zügig verlassen, ohne den Geschädigten oder die Polizei über den Unfall bzw. den Sachschaden zu informieren. Um die bei der Kollision mit dem Strassensignal abgebrochenen Autoteile (pag. 45) kümmerte er sich nicht. Dabei war er sich bewusst, dass er sich mit seinem Auto an einer Stelle befunden hatte, die nicht für ihn bestimmt war: «Dann stand ich vor dem D.________(Kaffeehaus) auf dem Trottoir und wollte nach rechts in den Hirschengraben abbiegen.