11 tet, die sich auch durch den Hinweis auf die Ortsunkundigkeit nicht im Ansatz hätten beseitigen lassen. Der Beschuldigte schilderte die Situation vor Ort als hektisch (vgl. z.B. pag. 57, Z. 92 ff.; pag. 129, Z. 27 ff.), insbesondere wurde er von den beiden Zeugen konfrontiert (gemäss der Darstellung des Beschuldigten seien sie auf ihn losgestürzt und hätten wild gestikuliert [pag. 262, Z. 41 f.; pag. 57, Z. 106 und 11; pag. 58, Z. 130 ff.