Die Zeugen hätten vom lauten Knall berichtet. Die Begründung des Beschuldigten, insbesondere mit dem als relevant betrachteten aber sodann umgefahrenen Schild – das aber wie vor Ort auch für die Polizei ersichtlich gewesen wäre, offenkundig nicht für ihn galt – hätte zusätzliche Verwirrung gestif-