Demgegenüber wäre die Situation am Unfallort eine andere gewesen: Das eigenartige Fahrverhalten des Beschuldigten wäre noch augenfälliger gewesen, wenn er sich mit dem Fahrzeug beim Unfallort (oder in unmittelbarer Nähe dazu) inmitten zahlreicher Passanten und unweit der vorbeifahrenden Trams befunden hätte (vgl. dazu z.B. die Aussagen des Beschuldigten, wonach er dort in der Rushhour der Weihnachtszeit «quer in der Landschaft» gestanden sei [pag. 58, Z. 158 f.]; pag. 129, Z. 2 f.). Die Zeugen hätten vom lauten Knall berichtet.